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   KG, 16.08.2023 - 3 Ws 38/23 - 171 Js 22/23   

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https://dejure.org/2023,32470
KG, 16.08.2023 - 3 Ws 38/23 - 171 Js 22/23 (https://dejure.org/2023,32470)
KG, Entscheidung vom 16.08.2023 - 3 Ws 38/23 - 171 Js 22/23 (https://dejure.org/2023,32470)
KG, Entscheidung vom 16. August 2023 - 3 Ws 38/23 - 171 Js 22/23 (https://dejure.org/2023,32470)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 126a Abs 1 StPO, § 126a Abs 2 S 2 StPO, § 126a Abs 3 S 1 StPO, § 261 StPO, § 22 StGB
    Bedrohungen als Anlasstaten für einstweilige Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 126a; StGB § 63 ; StGB § 241 Abs. 2
    Bedrohung(en) als Anlasstat(en) für eine einstweilige Unterbringung nach § 63 StGB

  • rechtsportal.de

    StPO § 126a; StGB § 63 ; StGB § 241 Abs. 2
    Bedrohung(en) als Anlasstat(en) für eine einstweilige Unterbringung nach § 63 StGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2024, 228 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.01.2022 - 1 StR 453/21

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus KG, 16.08.2023 - 3 Ws 38/23
    Die hierfür erforderliche naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung kann vorliegen, wenn die Todesdrohung unter Einsatz gefährlicher Gegenstände ausgesprochen wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 StR 453/21).(Rn.21).

    Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und die damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 - m. w. N.; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 StR 453/21 - m. w. N.; BGH, Beschluss vom 8. September 2021 - 1 StR 275/21 - m. w. N., BGH, Urteile vom 24. November 2021 - 5 StR 211/21 - und vom 20. Januar 2021 - 5 StR 390/20 - m. w. N.; alle juris).

    Diese Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Betreffenden infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 StR 453/21 - m. w. N.; BGH, Beschluss vom 8. September 2021 - 1 StR 275/21 - m. w. N., BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 1 StR 305/21 - alle juris).

    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung werden Bedrohungen trotz des geringen Höchstmaßes der Strafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht von vornherein als unerheblich im Sinne des § 63 StGB angesehen (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 StR 453/21 -, juris; BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 1 StR 305/21 -, juris; BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16 -, juris; KG, Beschluss vom 1. Februar 2018 - (5) 121 HEs 5/18 (2/18) - OLG Hamm, Beschluss vom 7. März 2023 - III-5 Ws 28/23 -, juris).

    Dies ist indes nur anzunehmen, wenn sie aus der Sicht des Betroffenen in ihrer konkreten Ausgestaltung die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich tragen (BGH, KG und OLG Hamm a. a. O.), was beispielsweise dann nahe liegt, wenn die Todesdrohung unter Einsatz gefährlicher Gegenstände ausgesprochen wird (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 StR 453/21 -, juris; BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16 -, juris; KG und OLG Hamm a. a. O.).

  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 305/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (erforderliche Urteilsdarstellungen zur Auswirkung

    Auszug aus KG, 16.08.2023 - 3 Ws 38/23
    Diese Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Betreffenden infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 StR 453/21 - m. w. N.; BGH, Beschluss vom 8. September 2021 - 1 StR 275/21 - m. w. N., BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 1 StR 305/21 - alle juris).

    Dabei kann der Umstand, dass ein Täter trotz eines psychischen Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten sein (BGH, Beschlüsse vom 8. September und vom 22. September 2021 a. a.O.).

    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung werden Bedrohungen trotz des geringen Höchstmaßes der Strafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht von vornherein als unerheblich im Sinne des § 63 StGB angesehen (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 StR 453/21 -, juris; BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 1 StR 305/21 -, juris; BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16 -, juris; KG, Beschluss vom 1. Februar 2018 - (5) 121 HEs 5/18 (2/18) - OLG Hamm, Beschluss vom 7. März 2023 - III-5 Ws 28/23 -, juris).

    Aufgrund der vom Senat bislang vermissten vertieften Auseinandersetzung mit den für die Gefährlichkeitsprognose relevanten Parametern weist der Senat nur vorsorglich darauf hin, dass im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose des § 63 StGB aggressive Verfehlungen und andere nicht verfahrensgegenständliche Taten, die nicht im Strengbeweisverfahren als Ergebnis einer Beweisaufnahme nach § 261 StPO festgestellt wurden, ebenso wenig berücksichtigt werden dürfen (BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 1 StR 305/21 - m. w. N.; BGH, Beschluss vom 25. November 2020 - 1 StR 420/20 - beide juris; Cirener in LK, StGB 13. Aufl., § 63 Rn. 132) wie solche, die nicht nachweisbar in einem Zusammenhang mit der Erkrankung des Täters stehen (BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 1 StR 305/21 - m. w. N., juris).

  • BGH, 25.11.2020 - 1 StR 420/20

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus KG, 16.08.2023 - 3 Ws 38/23
    Nach der Vorschrift müssen zusätzlich "besondere Umstände" vorliegen, die die schmale Tatsachenbasis in Folge der anders gelagerten Anlassdelikte ausgleichen (BGH, Beschluss vom 25. November 2020 - 1 StR 420/20 - m. w. N., juris).

    Unabhängig davon, ob diesen Formulierungen überhaupt eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades entnommen werden kann, darf die Gefährlichkeitsprognose allein mit der allgemein erhöhten Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter nicht begründet werden (BGH, Beschluss vom 25. November 2020 - 1 StR 420/20 - m. w. N.; BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16 - m. w. N., beide juris).

    Aufgrund der vom Senat bislang vermissten vertieften Auseinandersetzung mit den für die Gefährlichkeitsprognose relevanten Parametern weist der Senat nur vorsorglich darauf hin, dass im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose des § 63 StGB aggressive Verfehlungen und andere nicht verfahrensgegenständliche Taten, die nicht im Strengbeweisverfahren als Ergebnis einer Beweisaufnahme nach § 261 StPO festgestellt wurden, ebenso wenig berücksichtigt werden dürfen (BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 1 StR 305/21 - m. w. N.; BGH, Beschluss vom 25. November 2020 - 1 StR 420/20 - beide juris; Cirener in LK, StGB 13. Aufl., § 63 Rn. 132) wie solche, die nicht nachweisbar in einem Zusammenhang mit der Erkrankung des Täters stehen (BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 1 StR 305/21 - m. w. N., juris).

  • BGH, 22.12.2016 - 4 StR 359/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus KG, 16.08.2023 - 3 Ws 38/23
    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung werden Bedrohungen trotz des geringen Höchstmaßes der Strafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht von vornherein als unerheblich im Sinne des § 63 StGB angesehen (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 StR 453/21 -, juris; BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 1 StR 305/21 -, juris; BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16 -, juris; KG, Beschluss vom 1. Februar 2018 - (5) 121 HEs 5/18 (2/18) - OLG Hamm, Beschluss vom 7. März 2023 - III-5 Ws 28/23 -, juris).

    Dies ist indes nur anzunehmen, wenn sie aus der Sicht des Betroffenen in ihrer konkreten Ausgestaltung die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich tragen (BGH, KG und OLG Hamm a. a. O.), was beispielsweise dann nahe liegt, wenn die Todesdrohung unter Einsatz gefährlicher Gegenstände ausgesprochen wird (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 StR 453/21 -, juris; BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16 -, juris; KG und OLG Hamm a. a. O.).

    Unabhängig davon, ob diesen Formulierungen überhaupt eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades entnommen werden kann, darf die Gefährlichkeitsprognose allein mit der allgemein erhöhten Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter nicht begründet werden (BGH, Beschluss vom 25. November 2020 - 1 StR 420/20 - m. w. N.; BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16 - m. w. N., beide juris).

  • BGH, 08.09.2021 - 1 StR 275/21

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus KG, 16.08.2023 - 3 Ws 38/23
    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2008 - 4 StR 6/08 -, 25. Februar 2014 - 4 StR 544/13 - und 8. September 2021 - 1 StR 275/21 - alle juris).

    Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und die damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 - m. w. N.; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 StR 453/21 - m. w. N.; BGH, Beschluss vom 8. September 2021 - 1 StR 275/21 - m. w. N., BGH, Urteile vom 24. November 2021 - 5 StR 211/21 - und vom 20. Januar 2021 - 5 StR 390/20 - m. w. N.; alle juris).

    Diese Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Betreffenden infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 StR 453/21 - m. w. N.; BGH, Beschluss vom 8. September 2021 - 1 StR 275/21 - m. w. N., BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 1 StR 305/21 - alle juris).

  • BVerfG, 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus KG, 16.08.2023 - 3 Ws 38/23
    Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und die damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 - m. w. N.; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 StR 453/21 - m. w. N.; BGH, Beschluss vom 8. September 2021 - 1 StR 275/21 - m. w. N., BGH, Urteile vom 24. November 2021 - 5 StR 211/21 - und vom 20. Januar 2021 - 5 StR 390/20 - m. w. N.; alle juris).
  • BGH, 25.02.2014 - 4 StR 544/13

    Schwere räuberische Erpressung (Verknüpfung von Nötigungsmittel und

    Auszug aus KG, 16.08.2023 - 3 Ws 38/23
    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2008 - 4 StR 6/08 -, 25. Februar 2014 - 4 StR 544/13 - und 8. September 2021 - 1 StR 275/21 - alle juris).
  • OLG Hamm, 07.03.2023 - 5 Ws 28/23

    Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus wegen krankheitsbedingter

    Auszug aus KG, 16.08.2023 - 3 Ws 38/23
    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung werden Bedrohungen trotz des geringen Höchstmaßes der Strafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht von vornherein als unerheblich im Sinne des § 63 StGB angesehen (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 StR 453/21 -, juris; BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 1 StR 305/21 -, juris; BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16 -, juris; KG, Beschluss vom 1. Februar 2018 - (5) 121 HEs 5/18 (2/18) - OLG Hamm, Beschluss vom 7. März 2023 - III-5 Ws 28/23 -, juris).
  • BGH, 24.11.2021 - 5 StR 211/21

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Erheblichkeit

    Auszug aus KG, 16.08.2023 - 3 Ws 38/23
    Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und die damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 - m. w. N.; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 StR 453/21 - m. w. N.; BGH, Beschluss vom 8. September 2021 - 1 StR 275/21 - m. w. N., BGH, Urteile vom 24. November 2021 - 5 StR 211/21 - und vom 20. Januar 2021 - 5 StR 390/20 - m. w. N.; alle juris).
  • BGH, 18.03.2008 - 4 StR 6/08

    Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anforderungen

    Auszug aus KG, 16.08.2023 - 3 Ws 38/23
    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2008 - 4 StR 6/08 -, 25. Februar 2014 - 4 StR 544/13 - und 8. September 2021 - 1 StR 275/21 - alle juris).
  • BGH, 20.01.2021 - 5 StR 390/20

    Revision gegen die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in

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